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   VGH Bayern, 12.02.2024 - 4 C 23.1887, 4 C 23.1888   

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VGH Bayern, 12.02.2024 - 4 C 23.1887, 4 C 23.1888 (https://dejure.org/2024,4826)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12.02.2024 - 4 C 23.1887, 4 C 23.1888 (https://dejure.org/2024,4826)
VGH Bayern, Entscheidung vom 12. Februar 2024 - 4 C 23.1887, 4 C 23.1888 (https://dejure.org/2024,4826)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    VereinsG § 3 Abs. 1; VereinsG § 4 Abs. 4; VereinsG § 10 Abs. 2
    Beschwerde, Durchsuchungsanordnung, Beschlagnahmeanordnung, Vereinsverbot, Vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren

  • rewis.io

    Beschwerde, Durchsuchungsanordnung, Beschlagnahmeanordnung, Vereinsverbot, Vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (24)

  • VGH Bayern, 11.12.2002 - 4 C 02.2478

    Vereinsverbot, Durchsuchung und Beschlagnahme im Ermittlungsverfahren,

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2024 - 4 C 23.1887
    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, ist der Begriff des "Mitglieds" dahingehend auszulegen, dass sich auf mögliche Beweismittel gerichtete Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen nur gegen Personen richten dürfen, bei denen aufgrund äußerer Umstände die Annahme berechtigt ist, dass sie ideologisch und/oder organisatorisch Wesentliches für den Verein leisten (BayVGH, B.v. 7.8.2012 - 4 C 12.1485 - juris Rn. 7; B.v. 11.12.2002 - 4 C 02.2478 - juris Rn. 18).

    Diese Präzisierungen genügen den rechtlichen Anforderungen, weil diese Festlegungen im Vollzug keinen Zweifel darüber entstehen lassen, ob bestimmte Gegenstände von der Beschlagnahmeanordnung umfasst sind oder nicht (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2002 - 4 C 02.2478; OVG NW, B.v. 4.9.2002 - 5 E 112.02; beide juris) und damit ihrem Zweck gerecht werden, den Zugriff auf Beweisgegenstände auf das erforderliche Maß zu begrenzen (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2013 - 4 C 13.1589 - juris).

  • VGH Bayern, 08.01.2015 - 4 C 14.1708

    Beim Erlass einer vereinsrechtlichen Durchsuchungsanordnung hat der Richter die

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2024 - 4 C 23.1887
    Da die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2023 durch die fünf Tage später erfolgte Durchsuchung der Wohnräume bereits vollzogen worden sind und sich damit hinsichtlich der angeordneten Wohnungsdurchsuchung erledigt haben, kann mit den vorliegenden Beschwerden insoweit nur noch das Ziel verfolgt werden, entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Rechtswidrigkeit der richterlichen Durchsuchungsanordnungen feststellen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2004 - 4 C 04.360 - juris Rn. 7; B.v. 25.8.2008 - 4 C 08.1341 - juris Rn. 12; B.v. 8.1.2015 - 4 C 14.1708; VGH BW, B.v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - NVwZ-RR 2012, 198; OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.12.2012 - OVG 1 L 82.12 - NVwZ-RR 2013, 410; SächsOVG, B.v. 12.11.2013 - 3 E 70/13 - juris Rn. 4).

    Die Anordnung des Verwaltungsgerichts wäre daher selbst dann als rechtmäßig anzusehen, wenn gegen den dritten Durchsuchungszweck rechtliche Bedenken bestünden (vgl. BayVGH, B.v. 8.1.2015 - 4 C 14.1708 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 01.09.2010 - 6 A 4.09

    Vereinsverbot; Vereinszeitschrift; Anhörung; Verfassungswidrigkeit eines Vereins;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2024 - 4 C 23.1887
    Zu dieser Argumentationsform führte das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. September 2010 (6 A 4/09 - juris) im Rahmen des damaligen Verbots des Vereins "Heimattreue Deutsche Jugend" zutreffend aus, die Klagepartei bediene sich "mit diesen Äußerungen eines bekannten Argumentationsmittels, das darin besteht, eine Aussage aus einem anderweitigen, nicht negativ besetzten historischen oder anerkannten wissenschaftlichen Zusammenhang zu entnehmen, diese mit einer dem Wortlaut, aber nicht dem Sinn nach übereinstimmenden positiven Aussage zum Nationalsozialismus gleichzusetzen und dann zu schlussfolgern, dass diese nicht missbilligt werden dürfe, wenn dies mit jener nicht gleichermaßen geschehe.

    Diese Art der Auseinandersetzung bleibt rein formal und missdeutet deshalb inhaltlich die historischen Tatsachen." Wie schon der Verein "Heimattreue Deutsche Jugend" bekennt sich auch der Verein "Artgemeinschaft" zur sog. "Volksgemeinschaft" als Kernbegriff der nationalsozialistischen Ideologie und zur Ausgrenzung von "volksschädlichen" und "volksfremden" Personen (vgl. BVerwG U.v. 1.9.2010 - 6 A 4/09 - NVwZ-RR 2011, 14 f; BayVGH, B.v. 11.4.2011 - 4 C 10.2246), wie insbesondere aus der synoptischen Gegenüberstellung der Verbotsverfügung deutlich wird (BA S. 40 ff.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.10.2011 - 1 S 1864/11

    Bestimmtheit einer vereinsrechtlichen Durchsuchungsanordnung; Sicherstellung von

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2024 - 4 C 23.1887
    Da die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2023 durch die fünf Tage später erfolgte Durchsuchung der Wohnräume bereits vollzogen worden sind und sich damit hinsichtlich der angeordneten Wohnungsdurchsuchung erledigt haben, kann mit den vorliegenden Beschwerden insoweit nur noch das Ziel verfolgt werden, entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Rechtswidrigkeit der richterlichen Durchsuchungsanordnungen feststellen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2004 - 4 C 04.360 - juris Rn. 7; B.v. 25.8.2008 - 4 C 08.1341 - juris Rn. 12; B.v. 8.1.2015 - 4 C 14.1708; VGH BW, B.v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - NVwZ-RR 2012, 198; OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.12.2012 - OVG 1 L 82.12 - NVwZ-RR 2013, 410; SächsOVG, B.v. 12.11.2013 - 3 E 70/13 - juris Rn. 4).

    Diese Anhaltspunkte kann die Behörde aber auch im Durchsuchungsantrag darlegen, da der Sicherstellungsbescheid als Grundlage der Beschlagnahme ohnehin erst zum Zeitpunkt der Sicherstellung bekannt gegeben werden muss (vgl. BayVGH, B.v. 24.9. 2002 - 4 C 02/41- juris; VGH BW, B.v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 = NVwZ-RR 2012, 198) und auch im Falle einer fehlenden Begründung einer nachträglichen Heilung gem. Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG zugänglich ist (vgl. Roth, a.a.O., VereinsG, § 10 Rn. 16 m.w.N.).

  • OVG Sachsen, 12.11.2013 - 3 E 70/13

    Durchsuchung von Wohnräumen, Personen und Sachen, Zuständigkeit für Antrag vor

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2024 - 4 C 23.1887
    Da die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2023 durch die fünf Tage später erfolgte Durchsuchung der Wohnräume bereits vollzogen worden sind und sich damit hinsichtlich der angeordneten Wohnungsdurchsuchung erledigt haben, kann mit den vorliegenden Beschwerden insoweit nur noch das Ziel verfolgt werden, entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Rechtswidrigkeit der richterlichen Durchsuchungsanordnungen feststellen zu lassen (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2004 - 4 C 04.360 - juris Rn. 7; B.v. 25.8.2008 - 4 C 08.1341 - juris Rn. 12; B.v. 8.1.2015 - 4 C 14.1708; VGH BW, B.v. 27.10.2011 - 1 S 1864/11 - NVwZ-RR 2012, 198; OVG Berlin-Bbg, B.v. 21.12.2012 - OVG 1 L 82.12 - NVwZ-RR 2013, 410; SächsOVG, B.v. 12.11.2013 - 3 E 70/13 - juris Rn. 4).

    2.1 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass beim Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach § 10 Abs. 2 Satz 5 VereinsG die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden sofort vollziehbaren Verbotsfeststellung (§ 3 Abs. 1 VereinsG) und der damit verbundenen Beschlagnahme- und Einziehungsverfügungen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 VereinsG) nicht in vollem Umfang zu überprüfen ist, da dies jeweils in gesonderten Klage- oder Eilverfahren durch andere gerichtliche Spruchkörper zu geschehen hat (vgl. HambOVG, B.v. 23.1.2001 - 4 Bs 299/00 - juris Rn. 6; OVG Bremen, B.v. 11.9.2013 - 1 S 131/13 - juris Rn. 9; SächsOVG, B.v. 12.11.2013 - 3 E 70/13 - juris Rn. 12; VG Augsburg, B.v. 21.12.2005 - Au 4 V 05.2015 - juris Rn. 3).

  • BVerfG, 09.08.2019 - 2 BvR 1684/18

    Durchsuchung einer Wohnung in einem gegen einen Dritten gerichteten

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2024 - 4 C 23.1887
    Beim Antragsgegner zu 2 ist als Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung im Zweifelsfall von Mitgewahrsam an Gegenständen auszugehen, die als Beweismittel in Betracht kommen, so dass sich die Beschlagnahmeanordnung auch gegen ihn richten konnte und musste (vgl. dazu auch BVerfG, B.v. 9.8.2019 - 2 BvR 1684/18 - NJW 2019, 3633 Rn. 33 zur Reichweite von § 102 StPO).
  • VGH Bayern, 07.08.2012 - 4 C 12.1485

    Beschwerde; Durchsuchungsanordnung; Vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2024 - 4 C 23.1887
    Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, ist der Begriff des "Mitglieds" dahingehend auszulegen, dass sich auf mögliche Beweismittel gerichtete Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen nur gegen Personen richten dürfen, bei denen aufgrund äußerer Umstände die Annahme berechtigt ist, dass sie ideologisch und/oder organisatorisch Wesentliches für den Verein leisten (BayVGH, B.v. 7.8.2012 - 4 C 12.1485 - juris Rn. 7; B.v. 11.12.2002 - 4 C 02.2478 - juris Rn. 18).
  • VGH Bayern, 17.10.2013 - 4 C 13.1589

    Vereinsrechtliches Ermittlungsverfahren; Durchsuchungsanordnung;

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2024 - 4 C 23.1887
    Diese Präzisierungen genügen den rechtlichen Anforderungen, weil diese Festlegungen im Vollzug keinen Zweifel darüber entstehen lassen, ob bestimmte Gegenstände von der Beschlagnahmeanordnung umfasst sind oder nicht (vgl. BayVGH, B.v. 11.12.2002 - 4 C 02.2478; OVG NW, B.v. 4.9.2002 - 5 E 112.02; beide juris) und damit ihrem Zweck gerecht werden, den Zugriff auf Beweisgegenstände auf das erforderliche Maß zu begrenzen (vgl. BayVGH, B.v. 17.10.2013 - 4 C 13.1589 - juris).
  • BVerfG, 17.01.2017 - 2 BvB 1/13

    Kein Verbot der NPD wegen fehlender Anhaltspunkte für eine erfolgreiche

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2024 - 4 C 23.1887
    Auf eine tatsächliche Gefährdung kommt es dabei nicht an; für das Verbot einer Vereinigung genügen auch Aktivitäten, die sich gegen elementare Bestandteile der verfassungsmäßigen Ordnung auf gemeindlicher oder lokaler Ebene in "abgegrenzten Sozialräumen" richten (vgl. BVerfG, U.v. 17.01.2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 933 ff.), auch wenn im Rahmen dieser Aktivitäten geäußerte Meinungen noch von Art. 5 GG geschützt sein mögen (dies verkennt VG Frankfurt, B.v. 7.9.2023 - 5 L 2671/23.F - juris Rn. 13).
  • BVerfG, 13.07.2018 - 1 BvR 1474/12

    Verfassungsbeschwerden gegen Vereinsverbote erfolglos

    Auszug aus VGH Bayern, 12.02.2024 - 4 C 23.1887
    Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerdebegründung schließlich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts und der Verbotsverfügung, dass die Vereinigung ihre verfassungsfeindlichen Ziele kämpferisch-aggressiv verwirklichen wolle, wozu eine kämpferisch-aggressive Haltung ausreiche (vgl. dazu BVerfG, B.v. 13.7.2018 - 1 BvR 1474/12 - BVerfGE 149, 160 Rn. 109).
  • BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 370/13

    Durchsuchung von Geschäftsräumen (Begriff der Wohnung; weite Auslegung);

  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 A 3.94

    Verbot der Wiking-Jugend bestätigt

  • BVerwG, 02.12.1980 - 1 A 3.80

    Wehrsportgruppe Hoffmann - Art. 9 Abs. 2 GG

  • BVerwG, 30.08.1995 - 1 A 14.92

    Deutsche Alternative - §§ 2, 3 VereinsG, Art. 21 GG, § 2 Abs. 1 Satz 1 ParteienG,

  • BVerwG, 13.05.1986 - 1 A 12.82

    Volkssozialistische Bewegung Deutschlands - Partei der Arbeit - Vereinsverbot -

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.12.2012 - 1 L 82.12

    Verbot der Vereinigung "Widerstandsbewegung in Südbrandenburg" wegen

  • OVG Bremen, 11.09.2013 - 1 S 131/13

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung aus Anlass eines Vereinsverbots ("Hells

  • VGH Bayern, 25.08.2008 - 4 C 08.1341

    Vereinsverbot; Postbeschlagnahme zur Beweissicherung; Sicherstellung von

  • VGH Bayern, 11.04.2011 - 4 C 10.2246

    Beschwerde; Durchsuchungsanordnung; Beschlagnahmeanordnung; vereinsrechtliches

  • VG Frankfurt/Main, 07.09.2023 - 5 L 2671/23

    Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung bei Mitgliedern der Vereinigung >AG-GGG

  • OVG Hamburg, 23.01.2001 - 4 Bs 299/00
  • VGH Bayern, 15.12.2005 - 4 C 05.2586
  • VG Augsburg, 21.12.2005 - Au 4 V 05.2015
  • VGH Bayern, 26.07.2004 - 4 C 04.360
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